Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

261 
8. 5. 
Die Vorschrist wegen Befreiung des ausländischen Grundbesitzes darf nicht in 
analoger Weise auf andere Einkommensquellen ausgedehnt werden. Blelmehr haben 
diesseitige Staatsangehörige, welche Kapitalanlagen im Auslande gemacht haben oder 
dort gewerbliche Etablissements besitzen, das gesammte ihnen daraus zufließende Ein- 
kommen hier zu versteuern, auch wenn dasselbe im Auslande bereits mit einer Ein- 
kommensteuer belegt worden ist. Es darf jedoch in diesem Falle das fragliche Einkommen 
behufs der diesseitigen Veranlagung nur mit demjenigen Betrage zur Berechnung ge- 
langen, welcher nach Abzug der davon im Auslande zu entrichtenden Steuer übrig. bleibt. 
8. 6. 
Die in den Thüring'schen Regimentern augestellten Königlich Preußischen Offiziere 
und Militairbeamin sind nach Art. 12 der Konvention vom 26. Juni 1867 von 
Klassen= und Einkommensteuer vorläufig befreit, von letzterer jedoch nur insoweit, als sie 
nicht Einkommen aus inländischem Grundbesitze beziehen- 
ii 
Als arm sind nur solche Personen anzusehen, welche weder aus ihrem eignen Ver- 
mögen oder aus dem Vermögen oder durch den Erwerb dritter Personen die Mittel zu 
ihrem nolldürftigen Unterhalte erhalten, noch im Stande sind, auch bei gurem Willen 
durch eigne Thätigkeit sich den nothdürftigen Unterhalt zu erwerben. Erhalten solche 
Personen im Wege der öffentlichen Armenpslege eine forklaufende Unterstützung, so sind 
dieselben nicht zur Klassensiener zu veranlagen. 
Personen dagegen, welche sich durch eigene Kräfte zu erhalten im Stande sind, aber 
wegen kärglichen Verdienstes zeitweise Beihhl##e von den Gemeinden (z. B. Brennholz) 
empfangen oder zu Kemmunalabgaben, Schulgeld #r. nicht herangezogen werden, find 
gesehlich von der Klassenstener nicht befreit. 
Ist ein Armer sieuerfrei, so sind es auch die Angehörigen seiner Haushaltung. 
Hierzu werden aber solche Personen nicht gerechnet, welche mit dem Armen zwar eine 
gemeinschaftliche Wirthschaft führen, von ihm aber nicht Wohnung oder Unterhalt er- 
hallen, sondern durch Tagelohn oder in sonsiiger Weise ein selbständiges Einkommen 
beziehen. Dergleichen Personen sind sicuerpflichtig. 
II. gesondere Lestimmungen wegen der Kiassensteuer. 
(Zu §§. 6 bis 9 des Gesepes.) 
8. 8. 
Die Einschäpung zur Klassensteuer erfolgt in drei Hauptklassen und in jeder Haupt- 
klasse wieder in Abstufungen. 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.