Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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zu befördernden Waaren oder Essekten, ohne solche zu der nach den Umständen erforder- 
lichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreltet oder ganz umgeht, 
soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zolssielle im 
Jollverein Uberschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll- 
declarationen über solche Waaren oder Effekten den zollgesehlichen Besiimmungen desselben 
unterworfen sein. 
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verabredung be- 
dingte gesetzliche Anordnung erlassen. 
Artikel 9. 
Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelassenen Auf- 
nahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll- oder Stenervergütung 
versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Jollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden: 
) Rassinirter Nobrzucker, welcher von Zuckersiedereibesiyern, sowle aus Rüben 
bereiketer raffinirter Zucker, welcher nach Anleltung der Besiimmungen über 
die Vergütung der Rübenzuckersteuer, ingleichen Tabaksfabrikate, welche von 
Tabakasabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergülung versen- 
det worden sind, dürsen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in 
die Jollvereinsniederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in der- 
selben sichernd abgeschlossene Räume angewlesen werden können, in welchen sie 
abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter 
Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden. 
2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so 
kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuervergü- 
tung, soweit solche elntritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Ver- 
gütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zurück- 
führung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrel erfolgen, dagegen 
tuitt in demjenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegen- 
siände zurückgeführt werden, unbeschadet der etwalgen Bewilligung von Aus- 
nahmen in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der 
Ucbergangsabgabe ein, soweit elne solche in dem betreffenden Staate besteht. 
Artikel 10. 
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Jannar 1856 wegen Er- 
richiung des gollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach woelcher die freie Hanse- 
stadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Niederlage zu Bremen 
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