Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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als klassensieuerpflichtig bezeichnet sind, aber bel der nach 8. 19 vorzunehmenden Pruͤfung 
füͤr einkommenstcuerpflichtig erachtet werden, dem Vorsißenden der Bezirkskommisson 
alsbaldige Nachricht zu geben. 
Sollte es sich ereignen, daß eine Person von der Ortskommission für einkommen- 
steuerpflichtig, von der Bezirkskommission dagegen für klassensteuerpflichilg crachtet wird, 
so ist dieseibe, vorbehältlich der ihr lelbst und den Vertretern des Statointeresses zu- 
stehenden Reklamationen, in die niedrigste Sluse der Einkommensteuer mit terminlich 
2 Thlr. 15 Sgr. — Afa einzusiellen. 
8. 36. 
Zur Einzlehung der über die Einkommensverhältnisse der elnzelnen Steuerrflichtigen 
etwa erforderlichen Nachrichten, sofern diese Verhältmisse nicht bereits hlnreichend bekannt 
sind und darüber nicht in anderer gecigncter Weise (durch Auskunftsertheilung aus den 
Vormundschaftsakten und Hypotbekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.) 
Aufschluß erlangt werden kann, haben die Einschähungskommisssonen und Bezirksaus- 
schüsse sich der Gemeindevorstände zu bedienen und es sind die lehtern allen diehfallsigen 
Aufforderungen Folge zu leisten verpflichtet. 
VI. Selbstdeklaralionen. 
(Zus. 24. des Gesohes.) 
g. 37. 
Auf die eignen Deklarationen der Steuerpflichtigen wird allemal, wenn erhebllche 
Zweifel wider die Rich#igkeit der Angaben nicht obwalten, besondere Rücksicht zu nehmen 
sein. Damit dies aber geschehen kann, ist vor Allem erforderlich, daß die aus den ver- 
schledenen Quellen bezogenen Einkommensbeträge vollständig angegeben und daß auf 
Verlangen die Unterlagen der Einkommensberechnung mitgelheilt werden, damit die 
Kommission und deren Vorsigender beurkheilen können, ob die geseßzlichen Vorschriften 
überall richilg zur Anwendung gekommen sind. 
Dem Vorsitenden liegt vorzüglich ob, die deßfallsigen Angaben, bevor sie der 
Kommission vorgelegt werden, sorgfältig zu prüfen und von den Steuerpslichtigen die 
eiwa noch weiter erforderlichen Erläuterungen zu begehren. 
Werden letztere versagt oder in nicht genügender Weise ertheilt, so sollen zwar die 
Pflichtigen wider ihren Willen nicht angehalten werden, diese weiter als nothwendig er- 
achtete Auskunft zu eriheilen, auf die unvollständlgen oder unrlchügen Deklaratlonen ist 
dann aber überhaupt nur iusoweit Rücksicht zu nehmen, daß dleselben wie jede andere 
über das Einkommen der Milichtigen eingezogene Nachricht je nach dem Grade ihrer
	        
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