Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Zuverlässigkeit als ein mehr oder weniger brauchbares Material benutt werden, um 
das pflichtige Einkommen mößglichst richtig zu ermitteln. 
VII. Festslellung des Stenersollertrags. 
*½ 
Nach Erledigung der Reklamationen hat das Landrathsamt sämmtliche Einschätungs- 
C. register fesizustellen und nach dem Schema sub C. eine Hauptzusammenstellung über den 
terminlichen Sollertrag der Steuer anzufertigen, diese aber je in einem Exemplare an 
das Rechnungsbureau und die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. 
Die Einschäpungsregister für die Klassensteuer gelangen, nachdem zuvor die Bezirks- 
steuereinnahme ihre Heberegister soweit als nöthig aufgestellt bezüglich berlchtigt hat, an 
die Ortosteuereinnahmen und sodann zurück an die Gemeindevorslände, um von letzteren 
bei den Vorarbeiten für die nächste Veranlagung benußzt zu werden. 
Die Einschäyungsregister für die Einkommensteuer dagegen sind von der Bezirks- 
steuereinnahme, nach Aufstellung bezüglich Berichtigung des Heberegisters, an den Vor- 
sihenden der Bezirkskommission zurückzugeben.
	        
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