Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der sreien 
Oansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlosenen Bremischen 
Gebletsthelle insoweit anschließen, als dles von Seiten der Regierungen von Hannover, 
beqlehungsweise Oldenburg, geschehen seln wird. 
Artikel 13. 
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine ulcht angeschlos- 
senen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salzsteuer in Hannover 
und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen getreten werden kann, ver- 
pflichtet Sich der Senat der freien Haufestadt Bremen: 
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels 
vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher Weise wie 
für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen Concessionen 
zur Anlage von Kramladen oder Handels. Eiablissement#s zu einbeilen, die er- 
theilten Concessionen aber zurückzunchmen sind, sobald dieses ohne Unbilligkeit 
geschehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eint eten zu lassen; 
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1.) gedachten Grenzorten 
bereits concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden, noch innerhalb 
der Onschaft, worin sie wohnen, größerc Salzromäthe als 5 Zollcenlner sollen 
hallen dürfen. 
Artikel 14. 
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen Zolliarif die 
Mehrzahl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages vom 26. Jannar 1856 
der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zollverein zugesagt ist, allgemenn 
von Eingangszöllen kefreiet haben, für die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände aber 
eine besondere Befreinng zu Gunsten der steien Hansesiadt Bremen nich! sortbeüehen 
kann, so werden die Verabredungen im Art. 10 des Vertrages vom 26. Jannar 185|, 
vom 1. Januar 1866 ab außer Kraft gesetz. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Nausication sämmllicher betheiligten Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratificattons-Urkunden mit möglichsier Beschleunigung 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 11. Dezember 1865. 
(gez.) Henning. Cammann. Cramer. Moyer. Duckwitz. Kottmeier Grave. 
(I. S.) (L. S.) („L. S.) (I. 8.) (I., S.) (L. S§.) (I. S.)
	        
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