Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gesetzsammlung 
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linit. 
  
Ministerlol. Bekanntmachung, die Ausgobe von Landrenlenbriesen beir., vom 14. April 1866. 
Nachdem der Zeitpunkt eingetreten ist, von welchem an nach §. 1. f. des Gesetzes 
vom 15. Januar 1858 die Geraer VBank befugt ist, statt der von ihr dem Berechtigten 
zu leistenden Zahlung des zwanzigfachen Betrags der überwiesenen Renten demselben den 
fünfundzwanzigfachen Belrag der letzteren in 3½% Rentenbriefen zu gewähren, auch die 
Direction der Bank erklärt hat, von dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen, 
wird der von selbiger vorgelegte und von der Fürstlichen Staatsregierung genehmigte 
Plan für die Emission der Landrentenbriefe in Nachstehendem zu öffentlicher Kenntniß 
gebracht. 
1. 
Die Landrentenbriese werden in sechs, mit l##t. A. bis F. bezeichneten Sorten aus- 
gegeben und in jeder Litera getreunt mit sortlaufenden Nummern versehen. 
Die Rentenbriese Lit. A. (mit grauem Unterdrucke) lauten auf einen Kapttalbelrag 
von 500 Thlrn. im Dreißigthalerfuße, 
die der Lit. B (mit gelblichem Unterdrucke) auf 100 Thaler, 
die der Lit. C. (mit grünlichem Unterdrucke) auf 50 Thaler, 
die der Lit. D. (mit bläulichem Unterdrucke) auf 25 Thaler, 
die der Lit. K. (mit violettem Unterdrucke) auf 12 ½ Thaler, 
die der Lit. F. (mit chamoisfarbenem Unterdrucke) auf 10 Thaler. 
2. 
Die Ausfertigung der Landrentenbriefe erfolgt nach dem sub. O. angefügten Schema. 
Jedem Rentenbriefe sind zehn, einen Zeitraum von zehn Jahren umfassende Zins- 
Ausgegeben am 25. Aprill 1866. 5
	        
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