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gleichen Betheiligung der Königlich, Bayerischen. Regierung. Auch wollen die übrigen
kontrahirenden Regierungen an dlese Erklärung nur gebunden sein, falls der Antrag.
auf Abschluß des entsprechenden Vertrages von der Regierung des Fürstenthums Neuß
jüngerer Linie innerhalb zweier Jahre, von erfolgter Auswechselung der Ralifikdnionen
des heutigen Vertrages ab gerechnel, und unter fester Zusicherung der erforderlichen Sub-
venlion gestellt wird.
Im Interesse der sowohl in Bezug auf den Berrieb, als auch für die Verkehrs-
verhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Einheitlichkeit der
Unternehmen Gera= Eichigt und Gera-Hof sind die vertragsschießenden Regierungen
schon jetzt darüber einverstanden, daß dem Unternehmer der Linie Gera-Eichigt dje
Anwartschaft auf die eventuelle Concessionirung für die Bahnstrecke Triptis= Hof zu er-
theilen, aber auch die Bedingung aufzuerlegen ist, diese Bahnstrecke zur Ausführung zu
bringen, sobald der emsprechende Staatsvertrag zum Abschluß gekommen, und diesem
Unternebmen Seitens der betbeiligten Regierungen in gleichem Maße, wie der Linie
Gera. Eichigt durch den gegenwärtigen Vertrag eine Subvention gesichert sein wird.
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmens der Linie
Gera= Eichigt soll erlöschen, falls demselben nicht innerhalb dreier Jahre, von der
Natistcations-Auswechselung des gegenwärtigen Vertrages ab gerechnet, bekanm gemacht
sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und die
Zustimmung der belreffenden Landesvertretungen erlangt hat.
Abgeseben von den vorerörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichigt sollen
sonstige Auschlüsse an die letztern von der betreffenden Terrikorial-Regierung auch ohne
Zustimmung der milkontrahlrenden Regierungen genehmigt werden können, und es soll
dem Unternehmer bei der Koncessionsertheilung für die Eisenbahn Gera-Eichigt die Ver-
pflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zuzulassen, auch gegen eine Kreuzung
der Bahn mittels Ueberbrückung oder Unterführung keinen Widerspruch zu erheben.
Zu Art. 2. Unter den im Art. 2 erwähnten „läsiigen Verpflichtungen“ sollen
diejenigen üblichen Koncessionsbedingungen nicht inbegriffen sein, welche in der Regel
allen Koncessionären von Privatbahnen von Seiten der Territorial-Regierung nach allge-
meinen Verwaltungsgrundsäßen auferlegt zu werden Pflegen.
Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzelnen Kon-
cessionen keine solchen Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit dem Zwecke des
Unternehmens in keinem noihwendigen Zusammenhange stehen. Insbesondere soll dem
Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zufuhrwege nach den Siationen
nicht auferlegt werden.
Zu Art. 3. Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche vurch