Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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die Königl. Preuhischer Seits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen gencrellen Vor- 
arbeiten erwachsen sind, aus dem Baukapitale zu erstatten. 
Ueber die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises wollen sich 
die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzichten jedoch 
auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahnstrecken, auf welchen 
die Jahres-Brutto-Einnahme pro Meile 60,000 Thlr. erreicht hat. 
Zu Art. 5. Es wird allerseils als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare 
von Seiten ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarise und Fahrpläne mit solchen In- 
ürulnionen versehen werden, welche dieselben in den Stand segen, in dringenden Fällen 
in kürzester Frist ihre Erklärungen abzugeb#n. 
Zu Ant. 9. Der Unternehmer soll auf Verlangen der contrahirenden Regierungen 
gehalten sein, auch die Beförderung von Privaldepeschen mittelst des Betriebslelegraphen 
zu übernehmen. 
Zu Art. 11. Gensdarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den 
Militärpersonen gleichzuachten. 
Zu Art. 12. Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Vrüfung und Ge- 
nehmigung des Bauprojectes, sowie die Feststellung der Stationsanlagen innerhalb ihres 
Gebiekes vorbehalten. Die Königliche Preußische Regierung wird die lechnische Revision 
und Feststellung des gesammten Bauprojects einschließlich der Kosienanschläge übernehmen 
und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegenkommender Erwägung 
unterziehen. 
Durch eince etwaige Erwerbung des (Eigenthums an der sraglichen Eisenbahn 
innerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der betreffenden Territorial= 
Regierung soll die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmes nicht beeinträchtigt werden. 
u Art. 16. Im Allgem einen stimmen die contrahirenden Negierungen dahin 
überein, daß die Gewährung einer nach ibrer Dauer zu beschränkenden Zinsgarantie 
für das Anlagekapital im Betrage bie zu vier Procent als eine zweckmäßige Art der 
Subventienirung zu betrachten sei. 
Die Beschränkung der Dauer soll in der Art bemessen werden, daß die Garanti= 
erlischt, wenn in zehn bintereinander folgenden Jahren ein Zinsenzuschuß der Staats- 
regierungen nicht erforderlich gewesen ist. Die von den einzelnen Resierungen zu 
leistenden Zinsbeimäge sollen als Vorschüsse betrachtet werden und ein Räckersatz nach 
Maßgabe der gemachten Zuschüsse dann eintreten, wenn die reine Rente der Bahn 
5 Prozent übersieigl, und zwar in der Art, daß alsdann ein Drittel dieses Ueberschusses 
zu den Rückzahlungen an die garantirenden Regierungen verwendet werden, der Rest 
aber den Aktionären zu Gute kommen foll. 
Sollte es einzelnen der contrahirenden Negierungen gelingen, innerhalb ihres
	        
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