Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Die Ansloosung erfolgt in Gegenwart eines Reglerungskommissars und elnes Dircc- 
tors der Geraer Vank unter Aufnahme eines Protokolles. Dasselbe gilt binsichtlich der 
Vernichtung der zurückaekausten oder ausgeloosten Rentenbrlefe; dle Nummern der ver- 
nichtelen Briefe werden jedesmal öffentlich bekannt gemacht. 
6, 
An die Produzenten der ausgeloosien Rentenbriese sammt Talons und Coupous wird 
der Nominalbetrag vom 15. Oftober jedes Jahres ab im Lokale der Gerse#r# Bank aus- 
gezahlt. 
Den Inhaber darselben trifft, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erhoben wird, der 
Nachthell, daß der Zinsenlauf des ausgeloosten Capitales mit dem 15. Oktober sofort 
aufhört; wenn dagegen bel Produciion des Rentenbrieses und Talons nicht gleichzeitig 
sämmtliche Koupons über sernere Zinszahlungen mit überreicht werden, so wird der Be- 
trag der fehlenden vom Capitale in Abzug gebracht. 
Nach Ablauf eines Viertelsahres, vom 15. Oktober an gerechnet, sollen die Num- 
mern der unelngelöst gebliebenen Rentenbriese öffentlich bekannt gemacht und die Inhaber 
derlelben zur Erhebung der bercit liegenden Gelder unter Elnräumung einer dreimonat- 
lichen Frist nochmals ausgesordert werden. Läßt ein Inhaber auch dlese letztere Frist ohne 
Präsentatlon des ausgerufenen Landrentenbrieses verstreichen, so wird auf seine Kosten 
der Kapitalbetrag unter Abzug der über fernere Zinszahlungen ausgestelllen Conpons bei 
dem Fürsilichen Justlzamte 1 in Gera deponirl. 
7. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen bezüglich der Landrentenbriefe erfolgen bis auf 
Weitercs in dem Amts- und Verordnungsblatse, der Leipziger Zelung und der Geraischen 
Zeitung. 
Gero, am 14. April 1866. 
Fürstliches Minksterhm. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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