Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

29 
7TALON 
zu dem Rentenbriefe über Fünf Hundert Thaler im 30 Thalerfuße. 
Litt. A. No. 
Der Inhaber dieses Talous erhält ohne weilere Prüsung seiner Legitimation die für den 
vorstehend bezeichneten Rentenbrief neu auszufertigenden Zinscoupons stir dle nöchsten zehn 
Jahre nebst einem neuen Talon nach Maßgabe zu erlassender Velanntmachung. 
Gera, den 
Der Fürstliche Kommissarius. 
  
. 
Die Verwaltung der Landrentenbank des 
Fürstenthum Reuß j. L. 
Der Landrentenbank. Kasstrer. 
  
  
  
  
Schenzein Thaler 15 Silbergroshen 
P gouziährige Zinsen nach —8 e von dem Rentenbriefe über 500 Thaler 
erhält Inhaber dieseg, ½ ½ Octob bel der Landrentenbank für 
6 Fürslenthum eih ½ V. e 
Der Fürstliche genalkue Die tandrentenbank. Verwaltung. 
Schneider. i Röder Gelpke 
1.. ( -b Der ——— 
— 
Dieser Coubon wird ungültig, wenn dessen Gelrbelrag nicht bi hlen 4 Jahren 
sLuach dem Tage der Fölligleit erhoben worden ist. 
« I7 THEle lföfsgts —l·1 Licio-haktfo — 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.