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ertheilten Vorschristen innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Falls be-
ziehungsweise nach dem Schluhß eines Quartals oder
. den in den 88. 25 und 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes wegen alljährlicher Ein-
reichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisses und
wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres rc. ertheilten
Vorschriften
innerhalb der dort bestimmten Zeitfristen
nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Ver-
schulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in
eine Individualstrafe von Einem bis Zehn Thalern.
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, daß
er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Handlung nicht ordnungs-
gemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis
die gesetzliche Anordnung befelgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist.
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je zweihundert Thalern angedroht und
verhängt werden.
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren einer Genossenschaft den in
8. 31 Absatz 3, 8. 33, Absatz 2, 88. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1868 ertheilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen, so hat das Ge-
richt die Betheiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist durch Androhung von
Individualstrafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei fernerer ungerechtfertigter
Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen angemessen — bis zur Höhe
von je zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur Erfüllung ihrer Doelicgengiurn an-
zuhalten
Uchrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfuͤgungen und Erkenntnisse und ebenso
auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868
erwähnten Geldbußen das in §. 28 sub 3 der Ministerialverordnung zu Ausführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs vom 28. März 1863 Verordnete.
8. 10.
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft Eigenthum an Grundstuͤcken, Pfandrechte
oder sonstige der Eintragung in die Grund= und Hypotheken-Bücher sähige Rechte, so
finden hinsichtlich der Eintragung in diese Bücher die Vorschriften in den §§. 12 bis 15
des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 23. Febr. 1863
und der Ministerial-Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-
buchs r2c. vom 28. März 1863 soweit thunlich, analoge Anwendung.