Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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ertheilten Vorschristen innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Falls be- 
ziehungsweise nach dem Schluhß eines Quartals oder 
. den in den 88. 25 und 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes wegen alljährlicher Ein- 
reichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisses und 
wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres rc. ertheilten 
Vorschriften 
innerhalb der dort bestimmten Zeitfristen 
nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Ver- 
schulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in 
eine Individualstrafe von Einem bis Zehn Thalern. 
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, daß 
er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Handlung nicht ordnungs- 
gemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis 
die gesetzliche Anordnung befelgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist. 
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je zweihundert Thalern angedroht und 
verhängt werden. 
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren einer Genossenschaft den in 
8. 31 Absatz 3, 8. 33, Absatz 2, 88. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundesgesetzes vom 
4. Juli 1868 ertheilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen, so hat das Ge- 
richt die Betheiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist durch Androhung von 
Individualstrafen von Einem bis Zehn Thalern, welche bei fernerer ungerechtfertigter 
Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen angemessen — bis zur Höhe 
von je zweihundert Thalern — zu erhöhen sind, zur Erfüllung ihrer Doelicgengiurn an- 
zuhalten 
Uchrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfuͤgungen und Erkenntnisse und ebenso 
auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 
erwähnten Geldbußen das in §. 28 sub 3 der Ministerialverordnung zu Ausführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs vom 28. März 1863 Verordnete. 
8. 10. 
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft Eigenthum an Grundstuͤcken, Pfandrechte 
oder sonstige der Eintragung in die Grund= und Hypotheken-Bücher sähige Rechte, so 
finden hinsichtlich der Eintragung in diese Bücher die Vorschriften in den §§. 12 bis 15 
des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 23. Febr. 1863 
und der Ministerial-Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetz- 
buchs r2c. vom 28. März 1863 soweit thunlich, analoge Anwendung.
	        
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