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2) Geseh vem 12. April 1866, dit Adänderung des Gesetzes über die Rgelung der Presse rom
k. Juli 1852 tetreffend.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
serer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein #c. 1.
Verordnen, um die Vestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 1852, die Regelung der
Presse beireffend, über den Gewerbebelrieb mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung
vom 11. April 1863 in Einklang zu bringen, untei Zustimmung der Landesvertreiung.
daß an die Sielle der 88. 1 und 3 des eingangsgedachten Gesehes folgende Beslimm-
ungen treten sollen:
8. 1.
Zum Gewerbebetriebe eines Buch= und Steindruckers, Buch= oder Kunsthändlers,
Anliquars, Leihbibliothekars, Inha#ers von Lesekabineten, Verkäufers von Flugschriften
und Bildern, ist persönliche Konzeson erferderlich.
Eine solche lann auch einem Ausländer ertheilt werden und leiden für einen sol-
chen Falt die Bestinmungen der 68§. 19 und 44 der Gewerbeordnung und der §68§.
27 und 40 der zu letztercr gepörigen Ausführungsvererdnung avaloge Anwendung.
Die Konzession wird von dem Fürsilichen Ministerium, Abtheilung für das Innerc,
ertheilt.
8. 3.
Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Nechnung der Witt-
we während des Wirmenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für
deren Rechnung durch einen Siellvertreter betrieben werden.
Dasselle gilt während der Dauer einer Kuraiel oder einer vom Gewerbetrelbenden
zu verbüßenden Haft.
Sosern Vas betriebene Gewerbe auf einem erblichen Privlleginm beruht, lind die
Erben verpflichlet, bis zu ehwasger Veräußerung zum Fortbetrleb desselben elnen Siell.
vertreter I bestrllen.
In allen diesen Fällen bedarf der Stellvermeter fuͤr die Dauer der Stellvertretung
persoͤnlicher Konzession (8. 1).
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Siegel.
Schloß Osterstein, den 12. April 1866.
Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß.