Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Schäferhunde und Hunde von Hirten mit böchstens einem Stück für jede 
gesondert ausgetriebene Heerde. 
Rleischerhunde mit se einem Stück für jeden Fleischer, welcher sein Gewerbe 
selbstüändig betreibt und ein Lund von jedem Viehbändler. 
Hofbunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte in den Landgemeinden und 
für jedes abgelegene Haus und Gehöfte in Stadtgemeindebezirken, wenn der 
Hund bei Tage regelmäßig an der Rette gehalten wird. 
Zughunde mit je einem Stück für jeden dieselben gebrauchenden Eigen- 
thümer. 
6) Hunde von Polizei-, Steuer= und Forstaussichtspersonen, sowie von Ge- 
fangenenwärtern, mit je einem Stück für den betreffenden Angestellten. 
8. 2. 
Für jeden Luxus-Hund, d. h. für jeden solchen Hund, den sein Besitzer nur zum 
Vergnügen hilt, ingleichen für jeden zweiten, dritten und weiteren, zum Bedürfniß ge- 
haltenen, Hund des nämlichen Besitzers oder mehrerer zu derselben Haushaltung Gehö- 
rigen ist 
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eine Staatssteuer von 
Einem Thaler und 
eine Gemeindeabgabe von 
Einem Thaler 
jäbrlich zu entrichten. 
Ob ein Hund als Bedarfshund (vergl. 8. 1) anzuseben ist oder nicht, darüber ent- 
scheidet zunächst der Gemeindevorstand, in zweiter Instanz endgültig der Bezirksausschuß. 
S. 3. 
Befreit ron der Staatssteuer und der Gemeindeabgabe sind nur die Hunde von 
Fremden, wenn Letztere nicht über vier Wochen in einem inländischen Orte verweilen, 
sowie Hunde dis zum Alter von sechs Monaten. 
ß. 4. 
Jeder Gemeindevorstand hat alljährlich in der ersten Hälfte des Monates Januar 
die in seinem Bez irke vorhandenen steuerbaren Hunde und deren Besitzer mit Ruͤcksicht 
auf die Verschiedenheit des Steuersatzes der ersteren genau zu ermitteln, beson dere Ver- 
zeichnisee nach dem unter O angefügten Muster darüber aufzustellen und ein Duplicat 
davon bis Ende Januar an die Fürstliche Bezirkssteuereinnahme einzureichen, auch den
	        
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