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Schäferhunde und Hunde von Hirten mit böchstens einem Stück für jede
gesondert ausgetriebene Heerde.
Rleischerhunde mit se einem Stück für jeden Fleischer, welcher sein Gewerbe
selbstüändig betreibt und ein Lund von jedem Viehbändler.
Hofbunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte in den Landgemeinden und
für jedes abgelegene Haus und Gehöfte in Stadtgemeindebezirken, wenn der
Hund bei Tage regelmäßig an der Rette gehalten wird.
Zughunde mit je einem Stück für jeden dieselben gebrauchenden Eigen-
thümer.
6) Hunde von Polizei-, Steuer= und Forstaussichtspersonen, sowie von Ge-
fangenenwärtern, mit je einem Stück für den betreffenden Angestellten.
8. 2.
Für jeden Luxus-Hund, d. h. für jeden solchen Hund, den sein Besitzer nur zum
Vergnügen hilt, ingleichen für jeden zweiten, dritten und weiteren, zum Bedürfniß ge-
haltenen, Hund des nämlichen Besitzers oder mehrerer zu derselben Haushaltung Gehö-
rigen ist
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eine Staatssteuer von
Einem Thaler und
eine Gemeindeabgabe von
Einem Thaler
jäbrlich zu entrichten.
Ob ein Hund als Bedarfshund (vergl. 8. 1) anzuseben ist oder nicht, darüber ent-
scheidet zunächst der Gemeindevorstand, in zweiter Instanz endgültig der Bezirksausschuß.
S. 3.
Befreit ron der Staatssteuer und der Gemeindeabgabe sind nur die Hunde von
Fremden, wenn Letztere nicht über vier Wochen in einem inländischen Orte verweilen,
sowie Hunde dis zum Alter von sechs Monaten.
ß. 4.
Jeder Gemeindevorstand hat alljährlich in der ersten Hälfte des Monates Januar
die in seinem Bez irke vorhandenen steuerbaren Hunde und deren Besitzer mit Ruͤcksicht
auf die Verschiedenheit des Steuersatzes der ersteren genau zu ermitteln, beson dere Ver-
zeichnisee nach dem unter O angefügten Muster darüber aufzustellen und ein Duplicat
davon bis Ende Januar an die Fürstliche Bezirkssteuereinnahme einzureichen, auch den