Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Hundesteuerpflichtigen bis zum 24. Januar ein Quittungsbuch über die von ihnen zu 
ennichtende Abgabe auszuhändigen. 
Wer auf Befragen den Besitz eines Hundes verheimlicht, verfällt in eine Geldstrafe 
bis zu zwei Thalern. 
8. 5. 
Ein nach erfolgter Aufnahme des Veizeichnisses (8. 4) angeschaffter Hund ist bei 
Vermeidung einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern binnen acht Tagen nach der Erwerbung 
beim Gemeindevorstand anzumelden. Für einen im Laufe des Jahres angeschafften Hund 
muß — mit alleiniger Ausnahme, wenn dieser Hund nur an die Stelle eines in Ab- 
gang gekommenen und bereits versteuerten Hundes desselten Besitzers trik — die volle 
Steuer gezahlt werden. Für einen im Laufe des Jahres abgängigen Hund findet eine 
Zuückzahlung oder Abschreibung der Steuer nicht statt. 
B 
Die Staatssteuer, sowie die Gemeindeabgabe von Hunden ist spätestens bis Ende 
März jeden Jahres und bei Erwerbung eines Hundes nach Aufnahme des Vexzeichnisses 
binnen drei Monaten nach dieser Zeit, jedenfalls aber bis Ablauf des Steuerjahrs von 
den Abgabepflichtigen an den Gemeindevorstand zu zahlen, widrigenfalls Letzterer die 
exekutivische Beitreibung zu beantragen hat. 
8. 7. 
Von den im Laufe des Jahres neu angeschafften Hunden, sowie von dem auf die- 
selben fallenden Steuersatze haben die Gemeindevorstände der Fürstlichen Bezirkssteuer- 
einnahme durch einen Nachtrag zu den Verzeichnissen (§. 4) Nachricht zu geben. 
8. 8. 
Jeder Eigenthümer eines Hundes erhält mit dem Steuerquittungsbuch ein Blech- 
zeichen und zwar für einen Bedarfshund ein gelbes, für einen Luxushund ein weißes 
vom Gemeindevorstand ausgehändige, der die erforderliche Anzahl von Blechzeichen und 
Quitungsbüchern von der Fürstlichen Bezirkssteuereinnabme auf Grund der Veczeichnisse 
unentgeltlich geliefert bekommt. Für ein solches Blechzeichen ist 2 Sgr. zur Gemeinde- 
kosse zu entrichten. 
Dieses. Blechzeichen muß dem Hunde auf eine leicht rrkeiiche . jederzeit 
angehangen sein, bei Vermeldung einer Ordnungsstrafe von — Thlr. 1 — Pf. 
für den Besiger. 
Kommt ein Hund in Abgang, ohne durch einen anderen ersetzt zu werden, und 
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