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II. Zur allgemeinen Taxordnung von 1855.
A. Bei den Depositengebühr en Nr. 30 und 32 werden die Säßze
Nr. 30 b. 4 Pfennige für jeden baaren Thaler, auf 3 Pfennige,
Nr. 32 b. dle Gebühr für * von Dolumenten au. porleur von
4 Sgr. für 25 Thlr. auf 2 Sgr. 5
herabgemindert.
B. Von den Ansätzen
Nr. 55 Rechnungen
werden die Gebühren
a. Nr. 2 von 1 Sar. 3 Tf. für jedes wonilum auf 1 Sgr.;
b. Nr. 1. von 16 Sgr. bio 21 Sgr. für Abnahme einer Vormundschafta-
rechnung bel einem jährlichen Nuyabwurf bis 50 Thlr. auf
10 Sgr. bis 16 Syr.;
c. bei einem jährlichen Rupabwurf bis 200 Thlr. von 21 Sgr. bis 1 Thlr.
auf 16 Sgr. bis 20 Sar, herabgesetzt und erleiden die Gebühren
d. fuͤr Liberation 2c. dleselbe Abminderung.
C. Die unter Nr. 101 für Desinltiverkenntnisse I. und l. Instanz unter a. und b.
bestimmten
Minimalsätze von 1 Thlr. 12 Sgr. und 3 Thlr.
werden auf dle Hälste ermäßigt.
Alle übrigen Ansätze in den beiden betreffenden Taxordnungen, soweit sie nicht
speciell berührt sind, bleiben unverändert und tritt das gegenwärtige Gesetz sofort nach
der Publikatlon in Kraft.
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigesüglen Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen Schloß Osterstoin, am 28. April 1866.
(u. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou, v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwip.