Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 2. 
Diejenigen, welche zu dieser Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben sich vor 
dem 1. Oktober und bezüglich vor dem 1. April jeden Jahres unter Ueberreichung 
A., einer in deutscher Sprache verfahten kurzen Darstellung ihrer persönlichen Ver- 
hältnisse und ihres Bildungsgangs, 
B., der Zeugnisse 
1., über dle beim Gymnasium bestandene Maturikäts-Prüfung, 
2., über ihr siltliches Verhalten seit dem Abgange von dem Gymnasium und 
3., über ihre seitdem staktgefundene wissenschaftliche Ausbildung, namentlich über 
die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge, 
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden. 
Die unter B. 3. erwähnten Lehrvorträge anlangend, muß der Kandidat nachweisen, 
daß von ihm wenigstens einige Vorlesungen über philosophische, bistorische und staats- 
wissenschaftliche Gegenstände (Piychologie, Logik, Naturrecht, Geschichte, Politik, Volks- 
wirthschafts-Lehre, Finanz- oder Polizei-Wissenschaft und dergleichen), ferner von fach- 
wissenschaftlichen Vorträgen wenigstens die nachstehenden: 
a., Institutlonen und Geschichte des römischen Rechts, 
b., Mandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechts und des 
Erbrechts, 
., deutsche Rechtsgeschichte, 
4I., deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechts und des Lehnrechts, 
C., Kirchenrecht, 
I., deutsches Staatsrecht, 
g., Kriminal-Recht und Kriminal. Prozeß, 
h., Civil. Prozeß, 
i., Civil. Proceß-Praktikum, 
k., Relatorium 
gehört worden sind. Uebrigens wird auch Kenntniß des sächsischen Rechts und sächsischen 
Prozesses vorausgesetzt und wird sich die Prüsung hierauf mit erstrecken. 
Ueber die erfolgte Zulassung oder Zurückweisung der Kandidaten ist den Ministerien 
der Länder, denen die Kandidaten angehören, berichtliche Anzeige zu machen. 
8. 3. 
Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die Prüfungs-Kommission, welche 
wenigsiens aus drei Mitgliedern besteht. Regelmäßig ist dieselbe durch Mitglieder des 
Appellations-Gerichts zu bilden. Es können jedoch auch andere Rechtskundige mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Inspektions-Hofs zugezogen werden.
	        
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