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bestimmten zwei Tage werden den Kandidaten je zwoͤlf, und an dem Nachmittage des
ersten Tags sechs schriftliche Fragen aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft theils in
deutscher, theils in lateinischer Sprache vorgelegt, welche die Kandidaten in derselben
Sprache, in der sie gestellt sind, schriftlich zu beantworten haben.
Am Nachmittage des letzten Tags wird ein kurzer Rechtsfall schriftlich vorgelegt,
dessen Entscheidung mit Gründen sofort auszuarbeiten ist.
Bei Fertigung dieser Arbeiten, für welche eine im Voraus zu bestimmende Zahl
von Stunden — in der Regel von acht Uhr Vormittags bis ein Uhr Mittags und von
drei bis acht Uhr Nachmittags — nachgelassen wird, dürfen sich die Kandidaten weder über
dieselben unter einander besprechen, noch — das Nachschlagen im Corhus juris aus-
genommen — äußerer Hilfsmittel bedienen. Um die genaue Befolgung dieser Vorschrift
zu überwachen, soll ein Sekretair während der ganzen Arbeitszeit gegenwärtig sein.
8. 9.
Die Prüfungs-Kommission ertheilt hiernächst, nachdem die schriftlichen Probearbeiten
bei sämmtlichen Mitgliedern zirkulirt haben, selbststindig die Censuren nach dem Ausfall
der Prüfung und fertigt die Prüfungszeugnisse aus.
Es giebt drei Grade der Censur: 1) ausgezeichnet, 2) gut, 3) ausreichend. Auch
kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in dem Zeugnisse stattfinden.
Wer nicht einmal die dritte Censur erhält, hat nicht bestanden und darf sich vor
Ablauf eines Jahres nicht wieder zur Prüfung melden. Erlangt er auch dann, bei
einer zweiten Prüfung, nicht einmal den dritten Censur-Grad, so kann seine nochmalige
Zulassung zu einer Prüfung nur mit besonderer Genehmigung des Landesfürsten erfolgen.
8. 10.
Die über die Prüfung jedes Rechts-Kandidaten besonders anzulegenden Akten wer-
den an das Appellations-Gericht abgegeben und bleiben, falls nicht von dem Ministerium
etwas Anderes bestimmt wird, in dessen Verwahrung. Das Appellations-Gericht setzt
sowohl das Ministerium, als auch die Kreisgerichte des Landes, dem der Kandidat an-
gehört, von dem Ergebniß der Prüfung in Kenntniß.
Für die Prüfung sind dem Rechts-Kandidaten als Separat. Gebühr zuzuliguidiren:
— Sgr. — fl. für jeden der Prüfungs-Kommissare, jedoch zusammen
nie mehr als 6 Thlr.,
1 „ — „ — „ für den Sekretair,
— „ 15 „ — „ Dienergebühr,
— „ 1 „ von jeder Seite der durch die Prüfung veranlaßten
#bschriten oder Reinschriften für die betreffenden Kanzlisten.