Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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3., durch die Zeugnisse der Justig- Behörden, bei denen er beschästigt gewesen ist, dar 
thun, daß seine Führung, sein Fleiß und seine Befähigung zu den Geschäften 
befrledigend gewesen seien. 
Hiernach werden Akzessisten, welche in der ersten Prüfung nur den dritten Censur= 
Grad, ganz oder theilweise, erhalten haben, zu dem Auditoren= Examen nicht eher zu- 
gelassen, als nachdem sie die erste Prüfung wiederholt und wentgstens den zweiten Cen- 
sur-Grad erlangt, bezüglich nachdem sie den in §. 13 Absah 4 vorgeschriebenen Aus- 
bildungs-Kursus bei dem Kreisgerichte nachträglich noch absolvirt haben. 
Kann ein Akzessist den unter 3 erforderten Nachweis nicht beibringen, so ist er 
durch das Appellations-Gericht nach Besinden auf ein halbes oder auf ein ganzes Jahr 
zur Fortsehung seiner Vorbildung an das betreffende Kreisgericht zurückzuweisen. 
8. 18. 
Die Meldung zu der zweiten Prüfung erfolgt bei dem betreffenden Kreisgerichte, 
welches die Meldungsgesuche mit den Zeugnissen der Behörden, bei welchen der Azzessist 
beschäftigt gewesen ist, an das Appellations-Gericht einsendet. 
Das Apxpellationsgericht hat dieselben zu prüfen und noch vor der Vorladung zu 
dem Examen ebenso wie bei dem ersten Examen (§. 2) Anzeige davon an das bereef- 
sende Ministerium zu machen. Der Präsident des Appellationsgerichts ernennt die Prü- 
sungs-Kommission, hinsichtlich deren Zusammensetzung die im §. 3 ertheilten Vorschriften 
Gelten. 
8. 19. 
Die Prüfung selbst findet, sobald sich nach dem Ermessen des Appellations-Gerichts 
eine angemessene Zahl von Akzessisten gemeldet hat, und zwar in folgender Weise, statt. 
Es werden zunächst dem betreffenden Akzessisten kurrente Akten in einer an das 
Appellations-Gericht zur Fällung des Erkenntnisses gediehenen Civil-Proceh. Sache zwei- 
ter Instanz vorgelegt, aus welchen der Kandidat eine schristliche Relation mit Volum 
auszuarbeiten und binnen drei Wochen bei dem Appellations-Gerichte einzureichen, so- 
dann aber in der Situung des Kollegiums mündlich zu referiren, ein gutachtliches Votum 
abzugeben und dasselbe zu begründen hat. 
Dabei ist dem Kandidaten gestattet, die schristlich ausgearbeitete Relation bei dem 
mündlichen Vortrage zu benupen. 
Nach ersolgtem Beschlusse des Kollegiums hat der Kandidat das Erkenntniß mit 
den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe innerhalb acht Tagen nach der 
betreffenden Sipung dem Reserenten des Kollegiums zu übergeben. 
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations-Gerichts, unter 
denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Kommission bestimmten Mitglieder des Kollegiums
	        
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