Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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legenheit hierzu durch Beschäͤstigung bei einer Verwaltungsbehoͤrde, bezuͤglich durch Be- 
urlaubung auf die Ewedltion eines Rechtsanwalts gegeben werden. 
8. 25. 
Die Bestimmungen des vorlgen Paragraphen sinden auch nach Maßgabe der vor- 
bandenen Qualißikation analoge Anwendung auf diejenigen Akzessisten, welche lhren zwei- 
jährigen Ausbildungs-Kursus (§. 13) vollendet, jedoch die zweite Prüfung nicht bestanden 
haben. 
Oeffentliche Vertheldigungen sind den Akzesüsten nur ausnahmswelse und unter be- 
sonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz an das 
Appellations.Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu verhandelnde Un- 
tersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten des Appellations-Gerichts und, soweit 
es sich um Untersuchungen handelt, welche vor den Kreisgerichten in erster oder zweiter 
Instanz oder vor den Einzelrichtern anhängig sind, von dem Direktorium des betreffen- 
den Kreisgerichts zu ertheilen. 
8. 26. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in einzelnen besonders gearteten Fällen Ab- 
weichungen von den Vorschriften dieses Regulativs zu gestatten, beziehungsweise anzuordnen. 
Berhtigungen. 
In dem Abdrucke des Geletzes „Die Feisekosten der Sachwalter bei einzelnen Terminen 
in streitigen Rechkssachen betreffend, vom 30. April dis. Is. — Cesetzsammlung Bd. XV. Nr. 265. 
S. 47 — muß im Eingange Zeile 2 das Wort „Inrotulations“ aussallen und statt der in dem §. 2. 
enthaltenen Worte: 
„die in der dem erwähnten Gestze unter IV. beigesügten Toxe bestimmten Gebührensätze“ 
muß es heißen: 
die in der allgemeinen Tagord#ung cap. II. Tit. IV. bestimmten Gebührensäte. 
In §. 37. der Ausführungs-Vero'dnung vom 8. Juni 1863 zu der Gewerbeordnung vom 
41. April 1863 — Gesetzsammlung Bd. XV. Nr. 238. Seite 37 — muß es anstatt „die im §. 33. 
der Gewerbeordnung“ heihen: 
die im S. 42. der Gewerbeordnung.
	        
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