Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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2. Gesetz über den Skrasgelderbezug in Pelizeistrassachen vom 2. August 1866. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün. 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein rc. #. 
haben Uns bewogen gefunden, in Beziehung auf die durch §. 3 der Einführungsverord- 
nung zur Strasprozeßerdnung vom 28. April 1863 den Gemeindevorständen nachgelas- 
sene Anforderung von Geldbußen, welche durch Defraudationen von Staats= oder Ge- 
meindcabgaben, ingleichen durch Polizeivergehen und Forst- und Feldfrevel erwachsen, 
sowie in Beziehung auf die Erhebung und Verwendung solcher Bußen, im Einverständ= 
niß mit der Landesvertretung folgende Besiimmungen zu treffen. 
8. 1. 
Die für Defraudationen von Gemeindeabgaben, sowie für Uebertretung ortsstatuta- 
rischer und ortspolizeilicher Vorschristen verwirkten Geldbußen fließen in die Kasse der- 
jenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Urbertretung staltgefunden hat, die für Defrau- 
dationen von Staatsabgaben und Uebertrekungen landespolizeilicher Versügungen ange- 
drohten und verwirkten Geldstrafen fließen in die Staatskasse, insofern nicht einzelne 
Swafen einer anderen Kasse besonders zugewiesen sind. 
8. 2. 
Es macht hierbel keinen Unterschied, ob die Strafen auf Anforderung erlegt oder 
durch gerichtliches Erkenntniß verhängt worden sind, ingleichen ob auf die gedachten Ueber- 
treiungen Geldstrafe ausschließlich oder nur wahlweise in Verbindung mit anderen 
Smafarten angedroht ist, indem die Bestimmung §. 3 des Gesetzes, die VPolizeistrafge= 
walt betreffend, vom 8. Juni 1864 dahin erläutert wird, daß ein Strafanforderungs- 
recht bei den dont bezeichneten Delikten den Administrativ- und Polizelbehörden in allen 
Fällen nachgelassen ist, in denen auf Geldstrafe allein oder alternativ erkannt werden 
kann. 
8. 3. 
Buͤr Entrichtung der angeforderten Geldstrafen ist bei der dedfallsigen Eröffnung eine 
angemessene Frist zu bestimmen. Läßt der Betheiligte diese verstreichen, ohne Zahlung zu 
leisten und provozirt er innerhalb derselben nicht, auf gerichtliches Verfahren, so ist die 
angeforderte Strase exekutivisch beizutreiben, ohne daß weitere rechtliche Erörterungen
	        
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