Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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tm Fürstenthume Lobenstein-Eberédorf auf den Palmsonntag zurückverlegt und somit auch 
für den Lehrkursus im Sommerhalbjahre ein früherer Termin eingetreten ist, so wird hier- 
durch mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsien nach vernommenem 
Berichte der Fürstlichen Kirchen= und Schulkommission in Eberedorf die Bestimmung in 
§. 17 der Verordnung über das Landschulenwesen im Fürstenihume Lobenstein-Ebersdorf 
vom 30. August 1842 (Gesetzsammlung für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf Stück 
33) dahin abgeändert, daß in Zukunft die Einführung schulpflichtiger Kinder nicht am 
1. Mai, sondern regelmäßig am Donnerstag nach dem Osterfeste zu erfolgen hat, wäh- 
rend es im Uebrigen bei den Bestimmungen dieses S., auf welchen hiermit noch beson- 
ders hingewiesen wird, bewendet. 
Gera, am 8. Juli 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
3) Verordnung, gegen Zulassung nicht konfirmirter Kinder als Tauspathen. 
(Publ. lm Amts= und Verernungsbl. am 21. Juli 1832.) 
In Folge Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsien wird das in den 
Fürstenthümern Lobenstein-Ebersdorf und Schleiz bereits besiehende Verbot, wonach Kin- 
der, welche noch nicht konsirmirt sind, alsTauspathen nicht zugelassen werden dürfen, auch 
auf das Fürstenthum Gera mit der Pflege Saalburg hiermit ausgedehnt, und deßhalb 
den betressenden Geistlichen bei 5 Thaler Strafe verboten, in Zukunft noch nicht konfir- 
mirte Kinder als Taufzeugen zu admittiren. 
Gera, am 13. Juli 1832. 
Firstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
Liebich. 
Dr. Vehr. 
 
	        
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