Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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in allen übrigen für diese Leptere nicht vorbehaltenen Fällen das Ministerium selbststän- 
dig verfüget. " 
8. 29. 
Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung der einzelnen Abtheilungen des 
Furstlichen Ministeriums und über den Geschäftsbetrieb bei denselben, blelben einer be- 
sonderen Ausführungsvererdnung vorbebalten, gleickwie der Jeltpunkt, zu welchem das 
gegenwärtige Gesetz vollständig in dad Leben kreten soll, durch besondere Bekanntmachung 
bestimmt werden wird. 
Urkundlich haben Wir das gegemwärtige Gesep böchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Landesfürstlichen Inssegel bedrucken lassen. 
So gescheben Schloß Schleiz, am 29. Juli 1852. 
(L. S.) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß. 
v. Bretschnelder.
	        
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