Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 131. 
  
1) Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betr. 
Wir Heinrich der Zwet und Sechzigste, von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes: 
8. 1. 
Kaufmännische Anweisungen, d. i. solche Papierc, welche in ihrer Fassung (nicht bloß 
in einer Ausschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der §. 4 der deutschen Wech- 
selordnung Nr. 2 bis 8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, inso- 
weit nicht in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichendes fesigesezt ist, den gezoge- 
nen Wechseln allenthalben gleich. 
. 2. 
Auf Uso (all' uso) zahlbar gesiellte Anweisungen verfallen am 14. Tage nach ihrer 
Präsentation zur Sicht. . 
Anweisungen werden nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht dieß, so ist der Ve- 
zogene nicht verpflichtet, sich darauf zu erklären, und der Inhaber ist nicht befugt, wegen 
Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß 
zu nehmen. " 
s-4- . . 
WirdjedochcineAnwcisungaccepnkysoentstehtdarausdicskibkgzkkuavuchkkskwie 
aus der Acceptation einer Tratte. 
Ausgegeben am 18. August 1852. 74
	        
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