Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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auszuwirken ist, und ohne welchen Leptern die Gemeindebehörden das össentliche Aus- 
stellen von Leichen in keinem Falle zu gestatten haben. — 
5. 
Von den Landräthen (Kreisräthen) ist der nöthige Vorrath an gedruckten For- 
mularen für die im §F. 15 des Gesetzes vorgeschriebenen Todtenscheine auf Steuer- 
kosten bereit zu halten, damit dergleichen von den Ceichenweibern dort bezogen wer- 
den können. 
Was endlich 
6. 
die Frage anlangt, wie viel Leichenfrauen in den einzelnen Städten der Fürsien= 
thümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf anzustellen seien, so erhalten die Landrärhe 
zu Schleiz und Eberödorf hiermit besondere Anweisung, zunächst die betreffenden 
Stadtgemeindebehörden ihres Bezirks über das Bedürfnih des einzelnen Orts mit 
ihrer Erklärung zu hören und diese sodann mittelst gutachtlichen Berichts uns zu 
weiterer entsprechender Anordnung vorzutragen. 
Gera, am 25. August 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick.
	        
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