Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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vorhanden sind, unverzuͤglich suͤr Herstellung derselben zu sorgen, immittelst aber und bis 
die Gefängnisse ordnungsmäßig hergerichtet sink, die Untersuchungsgerichte zu Gera, Schleiz 
und Lobenstein wegen Vollsireckung der Gefängnißstrafen auf Kosten der Gemelmdebehör= 
den zu requiriren. 
3. 
Die gedachten Untersuchungsbehörden werden angewiesen, den Anträgen der Orts- 
vorstände so weit möglich zu entsprechen und zu diesem Zwecke ein Gesängniß für Voll- 
sireckung der Polizeistrafen auf so lange bereit zu halten, bis dergleichen überall in den 
Gemeinden eingerichtet sein werden. 
4. 
Es ist einzelnen, nahe gelegenen Gemeinden verstattet, wegen Einrichtung eines ge- 
meinschaftlichen Polizeigesängnisses sich zu vereinigen und die Kosten dafür zusammen zu 
tragen. 
Gera, am 28. Augnst 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
5) Bekanntmachung des Bundesbeschlusses wegen des militairischen Gerichtösiondes in Strassa- 
chen bei den in Friedenszeiten zu militairischen Zwecken zusammengezogenen Bundestruppen. 
Nuchdem von Seiten der Deuischen Bundesversammlung in Beziehung auf den mi- 
lirairischen Gerichtsstand derjenigen Bundeotruppen, welche in Friedenszeiten für mililai- 
rische Zwecke zusammengezogen werden, in der sechszehmen Sihung am 21.. Juni de. Je. 
nachstehender Beschluß gesaßt worden ist: 
Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen sind, sinden in An- 
sehung der nicht militairischen Verbrechen und Vergehen der Militairpersonen die Be- 
stimmugen des §. 94 der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes — lam dessen die 
in den Kriegsartikeln nicht genannten Verbrechen und Vergehen nach den, bei den 
Kontingenten der einzelnen Staaten güliigen Gesehen zu beurtheilen sind — An- 
wendung, jedoch unter nachstehenden nähern Vorschriften wegen des Verfahrens. 
§. 1. Die Militalrpersonen haben den militairischen Gerichtsstand in Straflachen
	        
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