Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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eingetragen sind, werden die Besipungen jedes Einzelnen in einem besonderen Konto mit 
Angabe der Steuereinheiten und des Steuersimplums für jede Parzelle, Lehteres zu 1 Peenulg 
von jeder Steuereinheit, auf den gedruckten Katasternepen zusammengestellt. 
Auf jeder Seite dieser Konto's sind acht bis höchstens zwölf Parzellen einzutragen. 
Radirte oder ausgestrichene Stellen dürfen darin nicht vorkommen, um ulcht die 
rechtliche Gülkigkeit zu gefährden. 
– 2. 
Jedes Conto beginnt mit der Hofraithe, und wenn mit dieser ein gebundenes Gut 
verbunden ist, so folgt dieses unmittelbar darauf. Die Ueberschrift für eine solche Besitzung 
ist: „ein gebundenes Gut bestehend aus:, worauf zuerstdie Hofraithe und sodann die da- 
zu gehörigen Grundstücke nach der Nummerfolge des Flurbuches aufgeführt werden. Hat 
ein Besiper mehrere Gutsverbände, so wird stets derjenige vorangestellt, bei welchem die 
Hofraithe beüindlich ist oder wenn er mehrere Hofraithen besitzt, diejenige Hofraithe, wel- 
che die niedrigsce Nummer hat, und so folgen sich die Verbände nach der niedrigsten Flur- 
buchonummer, mit welcher jeder beginnt. Nach den gebundenen Gütern folgen die ledi- 
den Grundstücke, mit einer sie als solche bezeichnenden Ueberschrist, ebenfalls nach der 
Nummerfolge des Flurbuchs. 
g. 3. 
Wenn gemischte Konto's vorkommen, nämlich solche, die steuerbare und geseplich sieu- 
Beilageersreie Grundstücke enthalten, so werden die steuerbaren, ebenfalls nach der Nummerfolge 
P4Ps Flurbuchs vorangestellt und auf sie folgen die steuerfreien nach derselben Ordnung, 
beide Gattungen mit der entsprechenden Ueberschrift. 
8. 4. 
Die einzelnen Konko's erhalten Nummern und zwar in folgender Ordnung: 
Zuerst kommen die Besipungen des Fürstlichen Hauses unter der Ueberschrift: „Fürst- 
liches Haus, hierauf folgen die Grundstücke im Eigenthume des Staates als „Staatsei= 
genthum;“ sodann kommen die den Kirchen= Pfarreien= Schulen oder anderen morali- 
schen Personen gehörigen Grundstücke und die Gemeindegüter, endlich aber die übrigen 
Besigkonto's nach alphabetischer Ordnung der Namen der Besiper, gleichviel ob es Orts- 
eimvohner oder Forensen sind. 
Ueber alle Konto's wird ein alphabetisches Register gefertigt, in welchem auch die 
summarischen Steuereinheiten, sowie das Steuersimplum jedes Kontribnenten aufzunehmen 
sind. Aus der Summirung der lehtern geht der Ortssteuerstock hervor, und ist die Sum- 
me der ersteren auch auf dem Titelblatte des Katasters aufzunehmen.
	        
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