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8. 5.
Die Zuschrelbung eines ganzen Konto's auf einen Besiher geschieht durch die Ueber-
schreibung des Konto's mit dem Namen des neuen Besipers unter Bezugnahme auf die
neue Urkunde mit Ausstreichung des bisherigen Besihernamens durch Querstriche, so daß
er noch deutlich lesbar bleibt.
8. 6.
Nach jeder Ab= und Zuschreibung müssen die betreffenden Konto's in der, im Sche-
ma beispielsweise gezeigten Art wieder abgeschlossen und mit den alten Steuereinbeit= und
Steuersimplum-Veträgen verglichen werden, weil diese genau zusammen treffen müssen.
S. 7.
Erwirbt ein Besitzer noch ein zweltes ganzes Konto, so wird das klelnere zum
größern übertragen; sind sie aber beide gleich groß, so erfolgt die Uebertragung desjeni-
den Konto's, bei welchem der wenigste Plaß vorhanden ist, indem so viel wie möglich
darauf zu sehen ist, daß der gesammte Besiystand eines Stenerpflichtigen auf einer Stelle
erscheine.
8. 8.
Bei ganz eingegangenen Konto's wird der, im Buche noch besindliche leere Raum
einem neuen Kontribuenten gegeben, jedoch dabei auf die Ranmverhaͤltnisse Ruͤcksicht ge-
nommen, die für solche neue Steuerpflichtigen nöthig werden könnten.
8. 9.
Ohne Vorlegung einer amtlich oder gerichtlich bestätigten Erwerbsurkunde darf keine
Ab- und Zuschreilung erfolgen, und ist auf Erüterer das Blatt, oder sind die Blätter
einzutragen, auf welcher die Zuschreibung stattgesunden hat.
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Demgemäß sind
8. 10.
sämmtliche neu ausgesertigte Enverbsurkunden mit den dazu gehörigen Besitzstandsver-
zeichnissen der Steuerbehörde, welcher die Fortführung des laufenden Katasters über-
nagen ist, von den betreifenden Gerichtsstellen, Behufs desselben zuzusenden und nach er-
folgter Rückgabe an Lehtere, welche hiernach ihr laufendes Kataster gleichfalls abzuändern
hat, erst den Interessenten auszuhändigen.