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trages von demselben Tage getroffene Uebereinkommen soll auch fernerhin beobachtet
werden.
Die aus dem Zollverein herstammenden Sämereien, mit Ausnahme der Oel-Säme-
reien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden Eingangs-Abgabe zu-
gelassen werden.
Artikel 8.
Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesetzes vom 20. Dezember 1851 die
Ausführung der Luxemburg-Belgischen Eisenbahn sicher gestellt hbaben wird, wird die
Freußische Regierung ihrerseits sich mit den geeigneten Maaßregeln beschäftigen, um die
Weiterführung der Eisenbahn von Saarbrück nach der Grenze des Großherzogthums
Luxemburg zu befördern, und die beiden Regierungen werden sich eintretenden Falles zu
dem Ende verständigen, um den Anschluß im Großherzogthum bei der Grohherzoglichen
Regierung zu erwirken.
Man wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben auf dieser
Straße verständigen. »
Artikel 9.
Die beiden hoben vertragenden Theilc behalten sich die Befugniß vor, die gegenwär-
tige Konvention vier Monate vor dem Ablaufe des Jahres 1852 zu kündigen: in die-
sem Falle sollen der Vertrag vom 1. September 1844 und die gegenwärtige Konvention
am 31. Dezember 1852 außer Kraft treten.
Die gegenwärtige Konvention soll sogleich allen betreffenden Regierungen zur Rati-
fikation vorgelegt und die Natifikationen sollen in Berlin spätestens am 31. März aus-
gewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und die Sie-
gel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Berlin den 18. Februar 1852.
(L. 8.) Manteuffel. (L. 8.) Nothomb.