Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

311 
Gesetz sammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
Ho. 113. 
  
Bekanntmachung, die zwischen dem hiesigen Fürstenthume und dem Königreiche Belgien unterm 
20. Dezember 1852 geschlossenen Verträge über die Erwerbung von Eigenthum und dessen Aus- 
fuhr, sowie über die Auslieferung der Verbrecher betr. 
Die zwischen dem hiesigen Fürstenthume einerseits und dem Königreiche Belgien an- 
dererseits unter dem 20. Dezember 1852 abgeschlossenen beiden Verträge 
I. über die gegenseitige Befugniß der Unterthanen beider Staaten sowobl zur Gr- 
werbung von Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden, als zur Ausfuhr von 
Vermögen aus einem Staatsgebiete in das andere; 
II. über die gegenseitige Auslieferung der Angeschuldigten und Verbrecher 
werden, nach erfolgter Auswechselung der beiderseitigen Höchsten Ratifikations-Urkunden 
durch die betreffenden Bevollmächtigten, In nachstehenden Ausfertigungen zur allgemeinen 
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Gera, den 6. April 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Herzog. 
I. 
Seine Durchlaucht der sonveralne Fürst Reuß Jüngerer Linle einerseits und 
Seine Majestät der König der Belgier andererseirs 
haben es angemessen gefunden, über die gegenseitige Besugniß der Unterthanen beider 
Staaten sowohl zur Erwerbung von Erbschasten und Schenkungen unter Lebenden, alo 
Aubgegeben am 20. April 1853. 46.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.