Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Zusatz-Artikel. 
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, dem Artikel 3 den folgen- 
den Paragraphen beigzufügen, welcher dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben soll, wie der 
ganze Vertrag, nämlich: 
Diese Besiimmung gilt auch für den Fall, dah der Auszüliefernde, in Folge ei- 
ner vor dem Auslieferungsbegehren erfolgten Verurtheilung, sich in Schuldhaft 
befindet. 
Freih. von Holzhausen. C. de Briey.
	        
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