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8) Vekanntmachung, die ubesertigungebefucun he der Königlich Sächsischen Zollämter zu
Klingenthal und Elster betreffend.
Nach einer anber gelangten Mittheilung des Königlich Sächsischen Fi inisteriums
zu Dresden soll mit Rücksscht auf die eingetretenen Verkehrsverhältnisse vom 1. August
dsa. Is. an das Nebenzollamt 1l. Klasse zu Klingenthal in ein Nebenzollamt I. Klasse
und dagegen das Nebenzollamt I. Klasse zu Elster in eins dergl. II. Klasse verwandelt
werden.
Zugleich wird das künftige Nebenzollamt I. zu Klingenthal zu unbeschränktem Be-
gleitscheinwechsel mit dem Hauptzollamte zu Eibensiock und den Hauptsieuerämtern zu
Mauen, Chemnitz und Leipzig ermächtigt werden, dagegen dem künftigen Nebenzollamte
II. zu Elster die Befugniß vorbebalten bleiben, robe Baumwolle zum Ausgang abzufer-
tigen, auch wenn die Ausgangsabgabe den Betrag von 10 Thalern in einer Ladung
übersteigt.
Gera, am 7. Juli 1853.
Fürstlich Reuß--Mauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.