Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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II. 
Vertro 9 
zwischen Preußen, Sachsen= Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Neuß älterer und Reuß jüngerer Linie 
einerseits 
und 
Kurhessen andererseits, 
wegen 
des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich des Kreises 
Schmalkalden zu dem Vertrage der erstgenannten Staaten vom 
26. November 1332, die Fortdauer des Thüringischen 
Zoll- und Handels-Vereines 
betreffend. 
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souverainr, 
gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Fortdauer dieses Vereines auch in Beziehung 
auf die darin begriffenen Kurhessischen Landeskheile für die Zukunft sicher zu stellen, ha- 
ben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer 
Esche, 
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipsborn 
un 
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrück; 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Elsenach, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlauchl, der Fürst von Reuß älterer Linie und 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon;
	        
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