Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereins- 
postbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Posibe= 
zirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postanstalt Stalt gefunden hat, und 
ohne Rücksicht darauf, ob in den betressenden Bezirken für die innerhalb derselben gewech- 
selten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen. 
Nachnahmen. 
Art. 63. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspoctanstalt Beträge bis 
zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. (874 Fl. rh. W.) nachgenommen werden. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizu- 
geben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher erfelgen, 
als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfelgt sei, zurückgekem- 
men ist. 
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen nicht uneingelöst aufbewahrt wer- 
den. Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Auf- 
gabeorte zurück zu befürdern. 4 
Jür Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöbnlichen Porto, zu Gunsten der 
vorschußleistenden Postanstalt, eine Ge#ühr von 1 Sgr. oder 3 Kr. als Minimum, sonst 
aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr. 
und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr. erhoben. Eine Vorausbezahlung 
des Porto und der Gebühr ist nicht nethwendig. 
Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal au- 
gesext. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der Er#e7itien wie 
Aurechnungen von fremdem Porto behandeln Sendungen, auf denen Nachnahme hafter, 
sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo WVereins- 
postanstalten ohne Fahrposterpedition beseben. Wenn die Sendungen in einem Briese 
bestehen, werden dieselben mit der Minimaltaxe der Fabrpest belegt. 
Uaae Einzahlungen. 
Art. 61. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können Veträge bi zur Höhe von 10 Thalern oder 
15 l. (178 Fl. rhn. W.) zur Wiederauszahlung an einen bestlmmten, innerhalb des 
Vereinagebictes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder Einzahlung muß ein 
Brief vder eine Adresse beigegeben sein, welche den Empfänger genau bezelchnet. 
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Brieses oder der Adresse bei 
der Postanstalt des Bestimmungsortes. Siehen jedoch die erforderlichen Geldminel dieser
	        
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