Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Für die Zustellung der Veranlagungs= und Feststellungsbescheide kann 
sich das Steueramt der Vermittelung der Gemeindevorstände bedienen; § 8 Abs. 3 
gilt entsprechend. 
§ 20. 
Die Führung der Zugangsliste (8 12 der Ausführungsbestimmungen) 
erfolgt durch den Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission. 
g 21. 
Flir nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen (8 54 des 
Gesetzes) ist der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission allein zuständig. 
Er erläßt auch in solchen Fällen die Aufforderungen zur Abgabe der Vermögens- 
erklärung, fertigt die Veranlagungs= oder Feststellungsbescheide aus und veranlaßt 
dessen Zustellung. 
Abschrift des Veranlagungsbescheids Ubersendet er der Hebestelle (§ 27). 
Die Gemeindebehörden haben dem Steueramt und dieses dem Vorsitzenden 
der Bezirkseinschätzungskommission alle Fälle anzuzeigen, in denen eine nachträg- 
liche Veranlagung oder Neuveranlagung vorzunchmen ist. 
8 22. 
Die Berichtigung einer Veranlagung auf Grund eines gemäß 8 17 Abs. 5 
des Gesetzes i. V. mit § 36 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen gestellten 
Antrags oder infolge Aenderung der Einkommensteuerveranlagung im Rechts- 
mittelverfahren (68 45 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) erfolgt durch den 
Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission. Das Steneramt teilt diesem 
die im Rechtsmittelverfahren vorkommenden Aenderungen der Einkommensteuer- 
veranlagung hinsichtlich der in die Wehrbeitragsliste des Bezirks eingetragenen 
Personen mit, deren Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durch die Bezirks- 
einschätzungskommission erfolgt ist. 
Von allen Berichtigungen der Veranlagung zum Wehrbeitrag (8 22), 
sowie von den eintretenden Ermäßigungen des Beitrags nach §§ 31 Abs. 4, 
33 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes benachrichtigt der Vorsitzende der Bezirks- 
einschätzungskommission die Hebestelle (8 27). 
g 24. 
Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der Bezirkseinschähungs- 
kommission Über Ermäßigungsanträge nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes steht dem
	        
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