Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Das Gesetz vom 31. Mai 1911, das Stammvermögen des Staates 
betreffend, hat endlich erwünschte Klarheit darliber geschaffen, welche Bestandteile 
des staatlichen Besitzes das unvermindert zu erhaltende Stammwermögen des 
Staates bilden. 
In dem Gesetze vom 14. Juni 1912, die Feststellung und Verlagung 
der Grenzen bei Neumessungen betreffend, ist unserem Vermessungswesen die 
bisher schmerzlich vermißte rechtliche Grundlage gegeben worden. 
Die wegen der beantragten Abänderung des Hundesteuergesetzes und des 
Sparkassenstatuts eingeleiteten Erörterungen befinden sich zurzeit noch in der 
Schwebe. 
Die Verhandlungen mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung Über 
den Bau der Bahn Schleiz—Moßbach sind nunmehr so weit gediehen, daß der 
Abschluß eines bezüglichen Staatsvertrags in Bälde zu erwarten steht. 
Für seine ebenso hingebende wie erfolgreiche Tätigkeit entbieten Wir dem 
Landtage Unseren Landesherrlichen Dank und verbinden damit Unseren Dank 
für die innige Teilnahme, welche derselbe bei dem tiefbetrübenden Hinscheiden 
Unseres nunmehr in Gott ruhenden Durchlauchtigsten Herrn Vaters in so wohl- 
tuender Weise bekundet hat. 
Urkundlich haben Wir den gegenwärtigen 
Landtags-Abschied 
mit Unserer Unterschrift vollzogen und denselben mit Unserem Fürstlichen Insiegel 
besiegeln lassen. 
Schloß Osterstein, den 20. Dezember 1918. 
(##. S.) Heinrich XXVII. 
v. Hinlber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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