Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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und Kassen der Gemeinde verlangen und sich von ihm über die Ausflhrung seiner 
Beschlüsse, die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, die Einhaltung der festgestellten 
Voranschläge und die Ausführung der Gemeindearbeiten Auskunft geben lassen. 
Ihm steht aber niemals die eigene Ausführung seiner Beschlüsse, sonderm 
gegebenenfalls nur das Recht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. 
8 56. 
Der Gemeinderat ist befugt, in Gemeindeangelegenheiten Anträge an den 
Gemeindevorstand zu stellen. Er kann Beschwerden über die Gemeindeverwaltung 
entgegennehmen und darüber verhandeln, Beschwerden in Privatangelegenheiten 
dagegen hat er sofort an die zuständige Behörde zu verweisen. 
§ 57. 
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten außer der Erstattung not- 
wendiger barer Auslagen keine Verglltung. 
Sie sind an keine Weisungen ihrer Wähler gebunden und für ihre Beschlüsse 
nur insoweit verantwortlich, als sic ihre Befugnisse überschreiten, ein Strafgesetz 
verletzen oder wider besseres Wissen in unredlicher Absicht handeln. 
65 58. 
Der Gemeinderat ist befugt, zur Handhabung seiner Aufsicht oder zur 
Vorbereitung seiner Beratungen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bestellen, auch 
diesen andere geeignete Eimvohner der Gemeinde mit beratender Stimme beizugeben. 
Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse muß auf Ersuchen des Gemeinde- 
vorstandes cines seiner Mitglieder zugezogen werden, sofern nicht ihre persönlichen 
Angelegenheiten verhandelt werden. 
Gegenstände von besonderer Wichtigkeit kann der Gemeinderat vor seiner 
Beschlußfassung durch den Gemeindevorstand der Gesamtheit der Bürger und 
sonstigen Stimmberechtigten zur Kenntnis und Meinungsäußerung vorlegen. 
D. Geschäftssuhrung des Gemeinderales. 
§9 50. 
Der Gemeindevorstand beruft die erste im jeweiligen Rechnungsjahre statt- 
findende Sitzung des Gemeinderates und nimmt in ihr die neugewählten Mit- 
glieder in Pflicht. 
37°
	        
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