Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 107. 
Gemeindebeamte dürfen an Verkaufs-, Verpachtungs= und ähnlichen Ver- 
handlungen, die in Gemeindeangelegenheiten unter ihrer Leitung oder Mitwirkung 
vorgenommen werden, unmittelbar oder durch Zwischenpersonen als Partei nicht 
teilnehmen. 
Zum nachträglichen Eintritt in die bei solchen Verhandlungen abgeschlossenen 
Verträge bedürfen sic der vorgängigen Ermächtigung der Gemcindevertretung. 
8 108. 
Geschenke oder Belohnungen in bezug auf das Amt dürfen Mitglieder des 
Gemeindevorstandes nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sonstige Gemeinde- 
beamte nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes annehmen. 
8 109. 
Die Gemeindebeamten haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde zu nehmen, wenn 
sie nicht die Gemeindevertretung hiervon entbindet; sie haben dem Gemeindevorstand 
  
Urlaub bis zu drei Tagen erteilt der nächste Vorgesetzte, bis zu einem 
Monat sowie jeden Urlaub der Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde- 
vorstand, Urlaub über einen Monat in allen Fällen, außer wenn er in Krankheit 
des Beurlaubten seine Ursache hat, die Aufsichtsbehörde. 
Dieser ist stets Anzeige zu machen, wenn sich der Bürgermeister länger 
als acht Tage außerhalb der Gemeinde aufhalten will. 
Gemeindebeamte, die sich ohne Urlaub oder ohne genügende Entschuldigung 
vom Amte fernhalten, verlieren für die Zeit der Abwesenheit ihr dienstliches 
Einkommen. 
65 110. 
Die berufsmäßigen Gemeindebeamten können unter Verzicht auf ihren 
Gehalt jederzeit den Dieunst aufkündigen. Sie müssen aber die Dienstgeschäfte so 
lange fortführen, bis für deren anderweite Wahrnehmung gesorgt ist, doch können 
sie nicht länger als ein Vierteljahr zurückgehalten werden. 
Die Entlassung erteilt bei den von der Gemeindevertretung gewählten 
Beamten diese, im übrigen der Gemeindevorstand. 
F 111. 
Die berufsmäßigen Gemeindebeamten erhalten bei eintretender Dienstunfähig- 
keit Wartegeld oder Ruhegehalt nach den fülr die Staatsbeamten geltenden Grund- 
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