Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Werden durch Einrichtungen der vorerwähnten Art nur Privatinteressen 
gefördert, so kann der Gemeindevorstand nur vermittelnd einschreiten. 
8 146. 
Erkennen die Gemeindebehörden das öffentliche Interesse an einer solchen 
Einrichtung an, so haben sie die Aufstellung des Planes und Kostenanschlages 
herbeizuflihren und die danach zu erwartenden Kosten auf die Beteiligten nach 
§ 145 Abs. 2 umzulegen. 
Alsdann ruft der Gemeindevorstand die fämtlichen Beteiligten zusammen 
und läßt sie über das Unternehmen abstimmen. Stimmt die nach dem Ver- 
hältnis der Beiträge zu berechnende Mehrheit dagegen, so unterbleibt die Aus- 
führung, und die Gemeinde hat die bis dahin erwachsenen Kosten zu tragen. 
Andernfalls veranlaßt der Gemeindevorstand das Weitere und zieht nach Durch- 
führung des Unternehmens die Kosten von den Beteiligten wie Gemeinde- 
abgaben bei. 
Ueber Beschlilsse der Gemeindebehörden entscheidet der Bezirksausschuß 
endgültig. 
Siebenter Abschnitt. 
Besondere Dereinigungen in Gemeindesachen. 
A. Pereinigungen innerhalb der Gemeinde. 
§* 147. 
Wenn in einer aus mehreren räumlich getrennten Ortschaften oder Nieder- 
lassungen bestehenden Gemeinde ein Unternehmen zu Gemeindezwecken einer dieser 
Ortschaften oder Niederlassungen zum ausschließlichen Vorteil gereicht, so können 
die Bürger der letzteren in besonderer Gemeindeversammlung mit Zustimmung 
der Gemeindevertretung der Gesamtgemeinde beschließen, daß das Unternehmen 
auf Kosten der Beitragspflichtigen dieser Ortschaft oder Niederlassung ausgeführt 
und unterhalten wird und daß zur Deckung der Kosten den letzteren besondere 
Gemeindeabgaben auferlegt werden. 
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
B. Gemeindeverbände. 
8 148. 
Gemeinden diülrfen sich zur Erfüllung von Aufgaben jeder Art, die auf dem 
Gebiete der Gemeindetätigkeit liegen, zu Gemeindeverbänden vereinigen.
	        
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