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Werden durch Einrichtungen der vorerwähnten Art nur Privatinteressen
gefördert, so kann der Gemeindevorstand nur vermittelnd einschreiten.
8 146.
Erkennen die Gemeindebehörden das öffentliche Interesse an einer solchen
Einrichtung an, so haben sie die Aufstellung des Planes und Kostenanschlages
herbeizuflihren und die danach zu erwartenden Kosten auf die Beteiligten nach
§ 145 Abs. 2 umzulegen.
Alsdann ruft der Gemeindevorstand die fämtlichen Beteiligten zusammen
und läßt sie über das Unternehmen abstimmen. Stimmt die nach dem Ver-
hältnis der Beiträge zu berechnende Mehrheit dagegen, so unterbleibt die Aus-
führung, und die Gemeinde hat die bis dahin erwachsenen Kosten zu tragen.
Andernfalls veranlaßt der Gemeindevorstand das Weitere und zieht nach Durch-
führung des Unternehmens die Kosten von den Beteiligten wie Gemeinde-
abgaben bei.
Ueber Beschlilsse der Gemeindebehörden entscheidet der Bezirksausschuß
endgültig.
Siebenter Abschnitt.
Besondere Dereinigungen in Gemeindesachen.
A. Pereinigungen innerhalb der Gemeinde.
§* 147.
Wenn in einer aus mehreren räumlich getrennten Ortschaften oder Nieder-
lassungen bestehenden Gemeinde ein Unternehmen zu Gemeindezwecken einer dieser
Ortschaften oder Niederlassungen zum ausschließlichen Vorteil gereicht, so können
die Bürger der letzteren in besonderer Gemeindeversammlung mit Zustimmung
der Gemeindevertretung der Gesamtgemeinde beschließen, daß das Unternehmen
auf Kosten der Beitragspflichtigen dieser Ortschaft oder Niederlassung ausgeführt
und unterhalten wird und daß zur Deckung der Kosten den letzteren besondere
Gemeindeabgaben auferlegt werden.
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
B. Gemeindeverbände.
8 148.
Gemeinden diülrfen sich zur Erfüllung von Aufgaben jeder Art, die auf dem
Gebiete der Gemeindetätigkeit liegen, zu Gemeindeverbänden vereinigen.