Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Verstößt das so erzielte Wahlergebnis gegen § 34, so treten an die Stelle 
der zuviel gewählten Nichtansässigen (von unten an gerechnet) diejenigen Ansässigen, 
welche die nächst hohe Stimmenzahl erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Treffen Haupt= und Ersatzwahl zusammen, so gilt als zum Ersatz gewählt, 
wer unter den Gewählten die geringste Stimmenzahl hat. 
In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke geteilt sind, erfolgt die Fest- 2t 
stellung und Verklndung des Gesamtwahlergebnisses auf Grund der Mitteilungen « 
der einzelnen Wahlvorsteher durch den Gemeindevorstand in besonderer Sitzung. 
8 22. 
Ueber die gesamte Wahlhandlung ist nach dem Muster der Anlage Ill ein 
Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, 
Zeit und Ort des Geschäftes, die Zahl der abstimmenden Wähler, der gilltigen 
und unglltigen Stimmen, sowie der auf jeden Vorgeschlagenen gefallenen Stimmen, 
die vom Wahlvorstand gefaßten Beschlüsse, alle sonstigen die Gilltigkeit der Wahl 
beeinflussenden Vorfälle und, außer wenn die Gemeinde in mehrere Stimmbezirke 
geteilt ist, die Namen der Gewählten enthält. 
Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes und 
vom Schriftführer zu unterzeichnen.“) 
IV. Perfahren nach der Wahl. 
g 28. 
Der Gemeindevorstand setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen G. O. 8 50 
Wahl alßald schriftlich in Kenntnis. 
Geht binnen einer Woche keine oder nur eine bedingte Annahmeerklärung 
ein, so gilt dies als Annahme. 
Binnen 14 Tagen, vom Tage der Wahl an gerechnet, können die Beteiligten G. O. 8 58 
beim Gemeindevorstand Beschwerde gegen das Wahlverfahren einlegen. Ueber 
diese entscheidet, ebenso wie über etwaige Ablehnungen der Gewählten, der Gemeinde- 
) Bei den dem zweiten Abschnitt untersallenden Gemeinderatswahlen ist das Protokoll ent- 
sprechend zu ergänzen. 
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