Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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1. 
i 
Aulage II. 
Be 
  
Herrn 
Lausende Nummer der 
Wählerliste: 
  
Müdlettc. 
  
  
Auf Grund von § 6 der Wahlordnung vom 25. Juli 1914 werden Sie 
ausgefordert, 
, den 19. 
in der Zeit von vormittags Uhr bis nachmittags Uhr zur 
Gemeinderatswahl 
zu erschrinen und von Ihrem Wahlrechte Gebrauch zu machen. Sie sind be- 
rechtigt, bei der Wahl Stimmen abzugeben. 
Wer ohne Enischuldigung nicht wähll, kann auf Beschluß des Gemeinderats 
in eine Geldstrase bis zu 30 .4& genommen werden. 
Der Gemeindevorstand. 
Diese Karte ist zur Wahl mitzubringen 
und dem Wahlvorstande vorzuzeigen. 
  
 
	        
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