Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Ausage II. 
Verhandelt „den 1. 19 
Behufs der auf heute in Gemäßheit § 39 der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1914 
anberaumten Wahl von .Mitgliedern des Gemeinderats der Gemeinde .. 
halte der unterzeichnete erneinderersiand (Wahlvorsteher) zum Nrotesollsährer den 
  
und aus der Zahl der Wähler zu Beisitzern 
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermin eingeladen, beim Beginne der Wahlhandlung 
zur Blldung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Dieselben hatten sich in dem für die Wahl bestimmten Situngszimmer eingesunden, 
und der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung u Uhr vormittags damit, daß er 
sic mittels Handschlags an Eidcsstait verpflichtete. 
Auf — Neben — dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein 
viereckiges undurchsichtiges Gefäß mit Deckel zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) 
aufgestellt. Der Wahlvorstand slellte sest, baß die Höhe der Bahlurnc im Innern gemessen 
Zenlimeler, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand Zenti- 
meter und die Breite des Spaltes im Deckel der Urne Zentimeter beirug, und schloß 
die Urne durch Auflegen des Deckels, nachdem er sich Überzeugt hatte, daß die Wahlurne 
leer wor. Die Wahlurne wurde bis zum Schlusse der Abstimmung nicht wieder geöffnet. 
Je ein Abdruck der Gemeindeordnung und der Wahlordnung hat im Wahlraume 
ausgelegen. 
Damit die Wähler unbeobachlet ihre Stimmzettel in die Umschläge zu stecken ver- 
mochten, war . .... .... 
BeschreibuinderAhiottdenmqsvotticknauq.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.