Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Nebentisch (6 16) aufzustellenden Person soviel Umschläge, als ihnen Stimmen 
zustehen, an sich. Sie begeben sich sodann in den Nebenraum oder an den 
Nebentisch, wo sie ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge stecken, treten 
an den Vorstandstisch, neunen ihre Namen sowie auf Erfordern ihre Wohnung 
und übergeben, nachdem die Namen in der Wählerliste aufgefunden sind, die 
Umschläge mit den Stimmzetteln dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter, 
der sic sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel 
eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Zurückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten 
Umschlägen liegen, desgleichen Umschläge, die mit unzulässigen Kennzeichen ver- 
sehen sind. 
Stimmzettel dürfen im Wahllokal zum Gebrauch filr die Wähler nicht 
ausgelegt oder verteilt werden. 
§ 18. 
Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmenabgabe jedes 
Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste. 
§ 10. 
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahl- 
kreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmen= 
mehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Stellt bei der Wahl der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten sich eine 
absolute Stimmenmehrheit bezüglich aller drei Abgeordneten nicht heraus, so 
sind von denjenigen, welche bei der Vorwahl die meisten Stimmen erhalten 
haben, doppelt so viel Namen auf die engere Wahl zu bringen, als noch Ab- 
geordnete zu wählen sind. 
Der Termin für die engere Wahl darf nicht länger hinausgeschoben 
werden, als höchstens vier Wochen nach der Ermittelung des Ergebnisses der 
ersten Wahl. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
	        
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