Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Entscheidung 
über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu den Geschäften 
des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte sind Referen- 
dare nicht befähigt. 
§#3. 
Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung des Ministeriums bei einem 
Amtsgerichte, dem Laudgerichte oder der Staatsanwaltschaft beschäftigt. Dieselben 
können bei den Amtsgerichten und bei dem Landgerichte als Hilfsrichter bestellt werden. 
8 4. 
Die Mitglieder des Landgerichts führen den Amtstitel „Landrichter“. Die bei 
den Amtsgerichten angestellten Richter führen den Amtstitel „Amtsrichter“. 
Zum zweiten Titel: 
Gerichtsbarkelt. 
8 5. 
Die nachstehend bezeichneten Gerichte werden aufgehoben: 
1) das Oberappellationsgericht zu Jena, 
2) das Appellationsgericht zu Eisenach, 
3) die Kreisgerichte zu Gera und Schleiz, 
4) die Justizämter zu Gera, Hohenleuben, Schleiz, Lobenstein und 
Hirschberg. 
5 6. 
In allen Angelegenheiten der Rechtspflege und der Justizverwaltung, im Be- 
treff deren nicht durch Reichsgesetz oder Landesgesetz ein Anderes bestimmt ist, geht 
die Zuständigkeit der bisherigen ordentlichen Landesgerichte auf die nach Maßgabe 
des beutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zu errichtenden Landesgerichte und zwar die 
der Justizämter auf die Amtsgerichte, der Kreisgerichte auf das Landgericht, des 
Appellationsgerichts und des Ober-Appellationsgerichts auf das Oberlandesgericht über. 
+ 7. 
Ueber alle Bernfungen in Expropriations-Angelegenheiten entscheidet das Land- 
gericht in zweiter und letzter Instanz. Das Gesetz vom 24. Oktober 1870, die
	        
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