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esetzlammlung
für das
Firstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 417.
Verordnung
vom 29. Sepiember 1879,
den Gehührentarif für Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen
betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden jüngerer Linie
regierender Fürst Reuß, Graf nnd Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr.
verordnen auf Grund des § 16 des Gesetes vom 19. September 1879, die Zwangs-
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, andurch was folgt:
§ 1.
Die Kosten des Verfahreus bei Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege
sind noch dem angehängten Tarife zu berechnen.
8 2.
Bei der Pfändung körperlicher Sachen sowie bei deren Versteigerung ist der
Auspruch des Vollstreckungsbeamten auf die tarismäßigen Gebühren begründet, sobald
derselbe die Ausführung des eutsprecheuden Auftrags begonnen hat.
Wenn dagegen der Schuldner die Pfändung oder Versteigerung vor Beginn
Ausgegeben am 8. October 1879.