Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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esetzsammlung 
fũr das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 4|8. 
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. November 1879, 
den Fransport des Schlachtviebs betreffend. 
Nachdem die über die Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen 
vom Bundesrath beschlossenen Bestimmungen (Geses. Bd. XIX. S. 93) mit dem 
15. v. Mts. in Kraft getreten sind, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durch- 
lancht des Fürsten für den Trausport des Schlachtviehs, soweit er nicht auf der 
Eisenbahn erfolgt, zur Schonung desselben und um zu verhüten, daß das Fleisch durch 
starte Anstrengung oder Aufregung gDesundheitsgefährlich wird, hierdurch Folgendes 
bestimmt. 
1 
Die Beförderung des Großviehs hat mittelst Treibens, die des Kleinvieho 
(Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen) mittelst Fahrens zu erfolgen, wobei aber der Ge- 
brauch von Schubkarren ausgeschlossen ist. Jede rohe Behandlung der Thiere dabei, 
insbesondere das Hehen von Hunden ohne Maulkörbe auf dieselben, hestiges Zerren 
au Leitseilen, Schlagen mit Knitteln, Stoßen mil Fäusten und Füßen ist verboten. 
Beim Ein= und Ausladen sind die Thiere zu heben, nicht zu werfen. 
Ausgegeben am 12. November 1879. 
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