Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Ges ehlammlung 
für das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 420. 
  
Ministerial-Bekanntmachung 
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend 
vom 4. Februar 1880. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden folgende 
vom Bundesrath beschlossene Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen zur 
Nachachtung bekannt gemacht: 
81. 
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen be- 
ziehen, sind 
Schieß= und Sprengpulver; 
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, ins- 
besondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin 
mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Kuallauecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
Ancgegeben am 11. Februar 1880.
	        
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