291
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit der An-
ordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (8 1) beschlossen werden, sie bleiben für
diejenigen Gattungen von Vieh, welche gemäß § 1 von dem Schlachtzwange aus-
genommen sind, außer Anwendung-
Im Uebrigen steht es den Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6 aufgeführten
Anordnungen sämmtlich oder theilweise, und die einzelnen Anordnungen in ihrem
vollen, durch das Geseh begrenzten Umfange oder in beschränktem Umfange zu beschließen.
8 3.
Das Verbot der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthause
befindlichen Schlachtstätten (6 1) tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung des
Ortsstatuts in Kraft, sofern nicht in diesem selbst eine längere Frist bestimmt ist.
Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffentlichung ab
nicht mehr errichtet werden.
8 4.
Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benuhende Schlachl-
haus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten.
Will die Gemeinde die Austalt eingehen lassen, so ist der Termin der Auf-
hebung von der Genehmigung des Ministeriums abhängig.
8 6.
Die Gemeinde ist befugt, für die Beuuhung der Anstalt, sowie für die Unter-
suchung des Schlachtviehs, bez. des Fleisches, Gebühren zu erheben. Der Gebühren-
tarif wird durch Gemeinbebeschluß auf mindestens einjährige Daner festgeseht und zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß
1) die für die Untersuchung (8 2) zu entrichtenden Gebühren die Kosten
dieser Untersuchung,
2) die Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der
Anlagen, fa#c die Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmählichen
Amortisation des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungs-
summe (8 7) erforderlichen Betrag
nicht übersteigen.
Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlich und eine höhere Amortisation
als Ein Prozent, nebst den jährlich ersparten Zinsen, darf hierbei nicht berechnet werden.
ö51½