Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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18. Lohkuchen (ausgelaugle Lohe als Brennmaterial); 
49. Milch; 
20. Obst, frisches; 
21. Papier, beschriebenes (Acten und Manuseripte); 
22. Saamen von Waldhoͤlzern; 
23. Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr; 
24. Scheerwolle (Absälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Ubfälle von der Spinnerel); Tuch- 
trümmer (Absälle von der Weberei), und dle aus Lumpen gewonnene Zupswolle (Shud- 
boywolle); 
25. Seldencocons; 
26. Sceine, alle behauene und unbehauene, Bruch= Kalk= Schieser Ziegel- und Mau- 
ersteine beim Landtranspork, Infosern sie uscht nach einer Ablage zum Werschiffen be- 
stimme sind; Mühl- und grobe Schlelf= und Wetslelne in demselben Falle; 
27. Seroh, Spreu, Häckerling; 
26. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarissacz ausgeworsen ist; 
29. Torf und Braunkohlen, auch Stelnkohlenasche; 
30. Treber und Trester. 
  
ZSweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Fäuszehn Sllbergroschen oder eln balber Thaler Preuhisch, oder zwel und fünfzig und 
ein halber Kreuzer im 241-Guldensuß vom Zenner Brutko-Gewicht wird Iin der Regel 
bel dem Elngange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann 
erboben, wenn Waaren ausgesührt werden. 
Ausnahmen biervon treten bel allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- 
hergebenden (erste Abtheilung) ganz frel, oder nach dem Folgenden namentlich:
	        
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