Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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die selbststaͤndige Fertigung der Probearbeiten in der &. 4. der angezogenen Wer- 
ordnung vorgeschrlebenen Form eidlich zu bestaͤrken ist; 
so wird dieß bierdurch bekanne gemacht. 
Gera, den 10. Mal 1843. 
Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Kundes-Regierung das. 
von Bretschneider. 
M. Fuchs. 
  
Nr. 150. Bekanmimachung Fürfll. Landesregierung, die zur Erläuterung der Beslimmung zu a. 1. 
der Nachrragsconvention mit der rlrvßl Preuß. Staatsregicrung wegen Uebemahme der 
Vaganken und Ausgewiesenen vom J57. suoc 1639 getroffene Bereinbarung bem. vom 8. 
Julv 1343. 
Nachdem mit böchster Genehmigung Durchlauchtigsier Landesherrschaften die diessellige 
Fürstliche Regierung mit der Königl. Preußischen Staotereglerung dahin überelngekommen ist, 
daß als Erléurerung der Bestimmung unter a. 1. der zwischen den beiderseitlgen Staaten 
bestebenden Rachtragsronvension wegen der Uebernohme der Vaganken und Ausgewiesenen vom 
30. Mai 
2. 1530 (Bd. 1V. S. 83. der gemeinschaftlichen Gesetzsammlung) der Grundsoß: 
12. Jund 
dasi die Verheirathung beiderseitiger Uncerkbanen mit Angehörigen des oudern Sraa- 
tes an die Bedingung, dah für die eiwa vorhaudenen unselbstständigen unehelichen 
Kinder der Braut Heimathreverse beijubringen seyen, nicht geknüpst werden dürse 
und den Gemeinden ein diesseiriges Widerspruchsrechr nicht zuslehr, 
gegenseitige Anwendung finden soll; so wird dieß für sämmtliche Uncerbehörden und die es 
sonst angehet, zur gebührenden Nachachtung bierdurch bekanur gemachr. 
Gera, den 8. Julül 1843. 
Fürstlich Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
von Bretschneider. ’i'*VG 
uchs.
	        
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