Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Artikel 10. 
Die den, im Accikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Einrich- 
tung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Hannoverschen Landestheilen, 
Iinsbesondere die Bilbdung des Grenxbezirks in lebkerem, und die Bestimmung, Errichtung 
und amtliche Besugniß der zur Erbebung und Absertigung erforderlichen Dienstskellen, sollen 
in gegenseitigem Einvernehmen mie Hülse der von beiden Selten zu diesem Bebuse zu er- 
nennenden Commissorien angcordnet werden. 
Seine Masestät der König von Hannover wollen dle gedachte Verwalcung dem Ver- 
waltungsbezirke der Herzeglichen Zoll, und Steuer-Directiom zu Braunschweig gutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Blunenlinle wird daorauf 
geseben werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschristen und der gemeinsame 
Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren. 
Die Zolsstraßen sollen mit Tafeln bejeichnec, und der Zug der Blnnenlinie soll össent- 
lich bekannt gemache werden. 
Die zu errichtenden Hebe, und Abserelgungsstellen sollen als gemelnschafelich angesehen 
werden. 
Artikel 11. 
Seine Majestät der König von Hannover werden sür die ordnungsmäßige Besetzung 
der in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zu errschtenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Absertigungsstellen, so wic der daselbst erforderlichen Aussichesbeamtenstellen nach Maaß- 
gabe der deshalb gerrosfenen näheren Ueberelnkunse Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten werden von 
der Königlich Hammoverschen Regierung süc beide Landesberren in Eid und Pflicht genom- 
men, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Arelkel 12. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenbeiten, namentlich auch In Absiche der Dienstols= 
ciplin, sollen die in den mehrerwähnten Hannoverschen Landestheilen angestellten Zoll= und 
Seeuerbeamten ausschliehlich der Herzoglich Braunschweigschen Reglecung untergeordner sepn. 
Artikel 13. 
Der Königlich Hannoverschen Reglerung blelbe es vorbehalten, dle für den Zolldienst 
angestellten Beamen in obgenannten Lande#theilen, so welt es ohne Beelnträchilgung ibrer
	        
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